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Pfarrer Jakob Stehle


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Kleines Begriffslexikon


Sterbehilfe


In einer Zeit, wo durch Maschinen Menschen künstlich am Leben erhalten werden können, kommt selbstverständlich auch die Frage nach dem "Recht auf Sterben", d.h. wer entscheidet über das Ende eines Menschen, er selber oder die Ärzte.

Nach deutschem Recht ist die aktive Sterbehilfe strafbar. Das Strafgesetzbuch stellt im Artikel 216 das "Töten auf Verlangen" unter Strafe: Zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Haft drohen etwa Ärzten, Pflegepersonal oder Angehörigen, die dem angeblichen Todeswunsch der Patienten nachkommen und Sterbehilfe etwa mit einer tödlichen Medikamenten-Dosis leisten.

Straffrei bleibt, wer bei Patienten in "unmittelbarer Todesnähe" lebensverlängernde Maßnahmen beendet, also etwa die Beatmungsmaschine abstellt oder die künstliche Ernährung stoppt.

Auch Beihilfe zum Selbstmord todgeweihter Patienten kann straffrei bleiben, wenn der Sterbewillige ein ihm auf seinen Wunsch hin vom Arzt bereitgestelltes tödliches Medikament einnimmt (so eine Meldung von dpa - 29.11.2000).

Bei den letzten beiden Beispielen wird klar, wie verschieden die Umstände sein können - und auch der Begriff "Selbstmord" ist umstritten. Viele würden in diesem Fall "Selbsttötung" sagen.

Die Frage bleibt: Kann das Individuum selber entscheiden, wann es sterben will oder nicht? Ebenso bleibt die Frage: Inwieweit kann von außen zum Sterben "geholfen" werden?


Siehe auch:
  • Sterben
  • Seelsorge




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