| |  KIRCHENAUSTRITT 
 
 Wenn jemand aus der Kirche austritt, muß er dies vor dem Standesbeamten schriftlich
erklären. Die entsprechende Konfessionsgemeinschaft wird davon unterrichtet.
Ein von der Kirche Ausgetretener kann kein Kirchenamt (z.B. das Patenamt) ausüben.
Er verliert auch den Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen, z.B. eine kirchliche Beerdigung 
oder eine kirchliche Trauung.
 
 Unberührt vom Kirchenaustritt bleibt jedoch die Taufe; 
sie kann nicht rückgängig gemacht werden.
 So hat jeder Ausgetretene die Möglichkeit wieder in die Kirche einzutreten.
 
 Ein Ausgetretener muß keine Kirchensteuer mehr bezahlen, er nimmt also nichtmehr
teil an der Solidargemeinschaft der mancherlei Dienste der Kirche!
 
 
 Stand: 1.11.00
 Verweisstellen:
 
 
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